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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2002
§ 84
Genehmigung nach Tod des Stifters
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Inkraft seit 01.09.2002,
§ 84
Anerkennung nach Tod des Stifters
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
S. 2633
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
23.07.2002
Nr. 49
Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts
Artikel 1
5. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Ãœberschrift wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.

b) Das Wort "genehmigt" wird durch die Wörter "als rechtsfähig anerkannt" ersetzt.
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