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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2002
§ 82
Ãœbertragungspflicht des Stifters
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
Inkraft seit 01.09.2002,
§ 82
Ãœbertragungspflicht des Stifters
Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
S. 2633
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
23.07.2002
Nr. 49
Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts
Artikel 1
3. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "genehmigt" durch die Wörter "als rechtsfähig anerkannt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
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