Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2008 § 62 (1) FĂ€hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. die nach bĂŒrgerlichem Recht GeschĂ€ftsfĂ€higen, 2. die nach bĂŒrgerlichem Recht in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit BeschrĂ€nkten, soweit sie durch Vorschriften des bĂŒrgerlichen oder öffentlichen Rechts fĂŒr den Gegenstand des Verfahrens als geschĂ€ftsfĂ€hig anerkannt sind. (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fĂ€hig, als er nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt ist. (3) FĂŒr Vereinigungen sowie fĂŒr Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, VorstĂ€nde oder besonders Beauftragte. (4) §§ 53 bis 58 der ZivilprozeĂordnung gelten entsprechend. |
Inkraft seit 01.01.2008, § 62 (1) FÀhig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. die nach bĂŒrgerlichem Recht GeschĂ€ftsfĂ€higen, 2. die nach bĂŒrgerlichem Recht in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit BeschrĂ€nkten, soweit sie durch Vorschriften des bĂŒrgerlichen oder öffentlichen Rechts fĂŒr den Gegenstand des Verfahrens als geschĂ€ftsfĂ€hig anerkannt sind. (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fĂ€hig, als er nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt ist. (3) FĂŒr Vereinigungen sowie fĂŒr Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und VorstĂ€nde. (4) §§ 53 bis 58 der ZivilprozeĂordnung gelten entsprechend. |