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VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2008
§ 62
(1) FĂ€hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1. die nach bĂŒrgerlichem Recht GeschĂ€ftsfĂ€higen,

2. die nach bĂŒrgerlichem Recht in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit BeschrĂ€nkten, soweit sie durch Vorschriften des bĂŒrgerlichen oder öffentlichen Rechts fĂŒr den Gegenstand des Verfahrens als geschĂ€ftsfĂ€hig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fĂ€hig, als er nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt ist.

(3) FĂŒr Vereinigungen sowie fĂŒr Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, VorstĂ€nde oder besonders Beauftragte.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Inkraft seit 01.01.2008,
§ 62
(1) FĂ€hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1. die nach bĂŒrgerlichem Recht GeschĂ€ftsfĂ€higen,

2. die nach bĂŒrgerlichem Recht in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit BeschrĂ€nkten, soweit sie durch Vorschriften des bĂŒrgerlichen oder öffentlichen Rechts fĂŒr den Gegenstand des Verfahrens als geschĂ€ftsfĂ€hig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fĂ€hig, als er nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt ist.

(3) FĂŒr Vereinigungen sowie fĂŒr Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und VorstĂ€nde.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
S. 2829
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
17.12.2007
Nr. 63
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
Artikel 13
1. In § 62 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte“ gestrichen.
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