Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 124b Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4 vor, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmungen hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung dieser Bestimmungen erfordert. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteiligten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage. |
Inkraft seit 01.01.2005, § 124b (aufgehoben)
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