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VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2005
§ 124b
Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4 vor, wenn

1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmungen hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung dieser Bestimmungen erfordert.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteiligten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
Inkraft seit 01.01.2005,
§ 124b
(aufgehoben)
S. 3985
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
28.12.2001
Nr. 75
Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)
Artikel 6
§ 124b der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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