Inkraft seit 01.04.2008, gĂŒltig bis vor 30.12.2008 § 87 Ăbermittlungen an AuslĂ€nderbehörden (1) Ăffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene UmstĂ€nde den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies fĂŒr die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Ăffentliche Stellen haben unverzĂŒglich die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines AuslĂ€nders, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, 2. dem VerstoĂ gegen eine rĂ€umliche BeschrĂ€nkung, 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder 4. konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen fĂŒr ein behördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; in den FĂ€llen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der AuslĂ€nderbehörde die zustĂ€ndige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten MaĂnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzĂŒglich die AuslĂ€nderbehörde; das Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die ErfĂŒllung der eigenen Aufgaben nicht gefĂ€hrdet wird. Ăffentliche Stellen sollen unverzĂŒglich die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen IntegrationsbedĂŒrftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die Auslandsvertretungen ĂŒbermitteln der zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde personenbezogene Daten eines AuslĂ€nders, die geeignet sind, dessen IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten fĂŒr die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenĂŒber dem AuslĂ€nder gegenwĂ€rtig von Bedeutung sein können. (3) Die Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Migration, FlĂŒchtlinge und Integration ist nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 zu Mitteilungen ĂŒber einen diesem Personenkreis angehörenden AuslĂ€nder nur verpflichtet, soweit dadurch die ErfĂŒllung der eigenen Aufgaben nicht gefĂ€hrdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass AuslĂ€nderbeauftragte des Landes und AuslĂ€nderbeauftragte von Gemeinden nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 zu Mitteilungen ĂŒber einen AuslĂ€nder, der sich rechtmĂ€Ăig in dem Land oder der Gemeinde aufhĂ€lt oder der sich bis zum Erlass eines die RechtmĂ€Ăigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmĂ€Ăig dort aufgehalten hat, nur nach MaĂgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. (4) Die fĂŒr die Einleitung und DurchfĂŒhrung eines Straf- oder eines BuĂgeldverfahrens zustĂ€ndigen Stellen haben die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde unverzĂŒglich ĂŒber die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der fĂŒr die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zustĂ€ndigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen AuslĂ€nder. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer GeldbuĂe bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde unverzĂŒglich ĂŒber Beginn und Ende des Zeugenschutzes fĂŒr einen AuslĂ€nder. (5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den AuslĂ€nderbehörden 1. von Amts wegen UmstĂ€nde mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteilten Aufenthaltstitels oder die VerkĂŒrzung oder Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewĂ€hrten Ausreisefrist rechtfertigen und 2. von Amts wegen Angaben zur zustĂ€ndigen Stelle oder zum Ăbergang der ZustĂ€ndigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. (6) In den FĂ€llen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenĂŒber der AuslĂ€nderbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht 1. der anfechtungsberechtigten Behörde ĂŒber die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und 2. der Familiengerichte ĂŒber die gerichtliche Entscheidung. |
Inkraft seit 30.12.2008, § 87 Ăbermittlungen an AuslĂ€nderbehörden (1) Ăffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene UmstĂ€nde den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies fĂŒr die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Ăffentliche Stellen haben unverzĂŒglich die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines AuslĂ€nders, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, 2. dem VerstoĂ gegen eine rĂ€umliche BeschrĂ€nkung, 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder 4. konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen fĂŒr ein behördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; in den FĂ€llen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der AuslĂ€nderbehörde die zustĂ€ndige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten MaĂnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzĂŒglich die AuslĂ€nderbehörde; das Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die ErfĂŒllung der eigenen Aufgaben nicht gefĂ€hrdet wird. Ăffentliche Stellen sollen unverzĂŒglich die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen IntegrationsbedĂŒrftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die Auslandsvertretungen ĂŒbermitteln der zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde personenbezogene Daten eines AuslĂ€nders, die geeignet sind, dessen IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten fĂŒr die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenĂŒber dem AuslĂ€nder gegenwĂ€rtig von Bedeutung sein können. (3) Die Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Migration, FlĂŒchtlinge und Integration ist nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 zu Mitteilungen ĂŒber einen diesem Personenkreis angehörenden AuslĂ€nder nur verpflichtet, soweit dadurch die ErfĂŒllung der eigenen Aufgaben nicht gefĂ€hrdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass AuslĂ€nderbeauftragte des Landes und AuslĂ€nderbeauftragte von Gemeinden nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 zu Mitteilungen ĂŒber einen AuslĂ€nder, der sich rechtmĂ€Ăig in dem Land oder der Gemeinde aufhĂ€lt oder der sich bis zum Erlass eines die RechtmĂ€Ăigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmĂ€Ăig dort aufgehalten hat, nur nach MaĂgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. (4) Die fĂŒr die Einleitung und DurchfĂŒhrung eines Straf- oder eines BuĂgeldverfahrens zustĂ€ndigen Stellen haben die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde unverzĂŒglich ĂŒber die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der fĂŒr die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zustĂ€ndigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen AuslĂ€nder. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer GeldbuĂe bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie fĂŒr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des StraĂenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlĂ€ssigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a des StraĂenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde unverzĂŒglich ĂŒber Beginn und Ende des Zeugenschutzes fĂŒr einen AuslĂ€nder. (5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den AuslĂ€nderbehörden 1. von Amts wegen UmstĂ€nde mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteilten Aufenthaltstitels oder die VerkĂŒrzung oder Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewĂ€hrten Ausreisefrist rechtfertigen und 2. von Amts wegen Angaben zur zustĂ€ndigen Stelle oder zum Ăbergang der ZustĂ€ndigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. (6) In den FĂ€llen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenĂŒber der AuslĂ€nderbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht 1. der anfechtungsberechtigten Behörde ĂŒber die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und 2. der Familiengerichte ĂŒber die gerichtliche Entscheidung. |