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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 28.08.2007, gĂŒltig bis vor 25.12.2008
§ 99
VerordnungsermÀchtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Erleichterung des Aufenthalts von AuslĂ€ndern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren fĂŒr die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der ErwerbstĂ€tigkeit von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschrĂ€nken,

2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der AuslÀnderbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,

3. zu bestimmen, in welchen FÀllen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der AuslÀnderbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,

3a. NÀheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere

a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln,

b) vorzusehen, dass die fĂŒr die Anerkennung zustĂ€ndige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf ErklĂ€rungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,

c) AuslĂ€nderbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der fĂŒr die Anerkennung zustĂ€ndigen Behörde Erkenntnisse ĂŒber anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begrĂŒnden können,

d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen fĂŒr die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen fĂŒr Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer UmstĂ€nde mitzuteilen,

e) beim Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge einen Beirat fĂŒr Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstĂŒtzt und die Anwendung des § 20 beobachtet und bewertet,

f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von AntrÀgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,

3b. selbstĂ€ndige TĂ€tigkeiten zu bestimmen, fĂŒr deren AusĂŒbung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist,

4. AuslÀnder, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und KatastrophenfÀllen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,

5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzufĂŒhren oder zuzulassen,

6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,

7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland AuslÀnder, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und AuslÀnder, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der AuslÀnderbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,

8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass AuslĂ€ndern die bereits bestehende Berechtigung zur RĂŒckkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,

9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gĂŒltig ist,

10. die ausweisrechtlichen Pflichten von AuslĂ€ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und VerlĂ€ngerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen ĂŒber die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und ĂŒber Entscheidungen der zustĂ€ndigen Behörden in solchen Papieren,

11. NĂ€heres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der DatenĂŒbermittlung zu bestimmen,

12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von AuslĂ€ndern, denen vorĂŒbergehend Schutz gemĂ€ĂŸ § 24 Abs. 1 gewĂ€hrt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verlegt werden kann,

13. NĂ€heres ĂŒber die Anforderungen an Lichtbilder und FingerabdrĂŒcke sowie fĂŒr die Muster und AusstellungsmodalitĂ€ten fĂŒr die bei der AusfĂŒhrung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlĂŒsselter Form nach § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,

14. zu bestimmen, dass die

a) Meldebehörden,

b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,

c) Pass- und Personalausweisbehörden,

d) Sozial- und JugendÀmter,

e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,

f) Bundesagentur fĂŒr Arbeit,

g) Finanz- und HauptzollÀmter,

h) Gewerbebehörden,

i) Auslandsvertretungen und

j) TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende

ohne Ersuchen den AuslĂ€nderbehörden personenbezogene Daten von AuslĂ€ndern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenĂŒber AuslĂ€ndern sowie sonstige Erkenntnisse ĂŒber AuslĂ€nder mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur ErfĂŒllung der Aufgaben der AuslĂ€nderbehörden nach diesem Gesetz und nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; DatenĂŒbermittlungen dĂŒrfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur ErfĂŒllung der Aufgaben der AuslĂ€nderbehörden nach diesem Gesetz oder nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1. jede AuslĂ€nderbehörde eine Datei ĂŒber AuslĂ€nder fĂŒhrt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und fĂŒr und gegen die sie eine auslĂ€nderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,

2. die Auslandsvertretungen eine Datei ĂŒber die erteilten und versagten Visa fĂŒhren und die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie

3. die mit der AusfĂŒhrung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei fĂŒhren.

Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des AuslĂ€nders, Angaben zum Pass, ĂŒber auslĂ€nderrechtliche Maßnahmen und ĂŒber die Erfassung im AuslĂ€nderzentralregister sowie ĂŒber frĂŒhere Anschriften des AuslĂ€nders, die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere AuslĂ€nderbehörde. Die Befugnis der AuslĂ€nderbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der LĂ€nder.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem AuswÀrtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zustÀndige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur ErfĂŒllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und Ă€ndern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spĂ€testens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlĂ€ngert werden.
Inkraft seit 25.12.2008,
§ 99
VerordnungsermÀchtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Erleichterung des Aufenthalts von AuslĂ€ndern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren fĂŒr die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der ErwerbstĂ€tigkeit von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschrĂ€nken,

2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der AuslÀnderbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,

3. zu bestimmen, in welchen FÀllen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der AuslÀnderbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,

3a. NÀheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere

a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln,

b) vorzusehen, dass die fĂŒr die Anerkennung zustĂ€ndige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf ErklĂ€rungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,

c) AuslĂ€nderbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der fĂŒr die Anerkennung zustĂ€ndigen Behörde Erkenntnisse ĂŒber anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begrĂŒnden können,

d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen fĂŒr die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen fĂŒr Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer UmstĂ€nde mitzuteilen,

e) beim Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge einen Beirat fĂŒr Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstĂŒtzt und die Anwendung des § 20 beobachtet und bewertet,

f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von AntrÀgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,

3b. selbstĂ€ndige TĂ€tigkeiten zu bestimmen, fĂŒr deren AusĂŒbung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist,

4. AuslÀnder, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und KatastrophenfÀllen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,

5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzufĂŒhren oder zuzulassen,

6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,

7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland AuslÀnder, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und AuslÀnder, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der AuslÀnderbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,

8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass AuslĂ€ndern die bereits bestehende Berechtigung zur RĂŒckkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,

9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gĂŒltig ist,

10. die ausweisrechtlichen Pflichten von AuslĂ€ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und VerlĂ€ngerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen ĂŒber die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und ĂŒber Entscheidungen der zustĂ€ndigen Behörden in solchen Papieren,

11. NĂ€heres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der DatenĂŒbermittlung zu bestimmen,

12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von AuslĂ€ndern, denen vorĂŒbergehend Schutz gemĂ€ĂŸ § 24 Abs. 1 gewĂ€hrt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verlegt werden kann,

13. NĂ€heres ĂŒber die Anforderungen an Lichtbilder und FingerabdrĂŒcke sowie fĂŒr die Muster und AusstellungsmodalitĂ€ten fĂŒr die bei der AusfĂŒhrung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlĂŒsselter Form nach § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,

13a. Regelungen fĂŒr Reiseausweise fĂŒr AuslĂ€nder, Reiseausweise fĂŒr FlĂŒchtlinge und Reiseausweise fĂŒr Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 ĂŒber Normen fĂŒr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten PĂ€ssen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) zu treffen und insoweit

a) das Verfahren und die technischen Anforderungen fĂŒr die Erfassung und QualitĂ€tssicherung des Lichtbildes und der FingerabdrĂŒcke,

b) Altersgrenzen fĂŒr die Erhebung von FingerabdrĂŒcken,

c) die Reihenfolge der zu speichernden FingerabdrĂŒcke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenĂŒgender QualitĂ€t des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

d) die Form und die Einzelheiten ĂŒber das Verfahren der Übermittlung sĂ€mtlicher Antragsdaten von den AuslĂ€nderbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorĂŒbergehenden Speicherung der Antragsdaten beim Hersteller,

e) die Speicherung der FingerabdrĂŒcke in der AuslĂ€nderbehörde bis zur AushĂ€ndigung des Dokuments,

f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,

g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der FingerabdrĂŒcke, deren QualitĂ€tssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der AuslĂ€nderbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur ÜberprĂŒfung der Einhaltung dieser Anforderungen sowie

h) NĂ€heres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes sowie

i) NĂ€heres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite festzulegen.

14. zu bestimmen, dass die

a) Meldebehörden,

b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,

c) Pass- und Personalausweisbehörden,

d) Sozial- und JugendÀmter,

e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,

f) Bundesagentur fĂŒr Arbeit,

g) Finanz- und HauptzollÀmter,

h) Gewerbebehörden,

i) Auslandsvertretungen und

j) TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende

ohne Ersuchen den AuslĂ€nderbehörden personenbezogene Daten von AuslĂ€ndern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenĂŒber AuslĂ€ndern sowie sonstige Erkenntnisse ĂŒber AuslĂ€nder mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur ErfĂŒllung der Aufgaben der AuslĂ€nderbehörden nach diesem Gesetz und nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; DatenĂŒbermittlungen dĂŒrfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur ErfĂŒllung der Aufgaben der AuslĂ€nderbehörden nach diesem Gesetz oder nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1. jede AuslĂ€nderbehörde eine Datei ĂŒber AuslĂ€nder fĂŒhrt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und fĂŒr und gegen die sie eine auslĂ€nderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,

2. die Auslandsvertretungen eine Datei ĂŒber die erteilten und versagten Visa fĂŒhren und die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie

3. die mit der AusfĂŒhrung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei fĂŒhren.

Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des AuslĂ€nders, Angaben zum Pass, ĂŒber auslĂ€nderrechtliche Maßnahmen und ĂŒber die Erfassung im AuslĂ€nderzentralregister sowie ĂŒber frĂŒhere Anschriften des AuslĂ€nders, die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere AuslĂ€nderbehörde. Die Befugnis der AuslĂ€nderbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der LĂ€nder.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem AuswÀrtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zustÀndige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur ErfĂŒllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und Ă€ndern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spĂ€testens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlĂ€ngert werden.
S. 2793
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
24.12.2008
Nr. 63
Gesetz zur arbeitsmarktadĂ€quaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Artikel 1
10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefĂŒgt:

„13a. Regelungen fĂŒr Reiseausweise fĂŒr AuslĂ€nder, Reiseausweise fĂŒr FlĂŒchtlinge und Reiseausweise fĂŒr Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 ĂŒber Normen fĂŒr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten PĂ€ssen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) zu treffen und insoweit

a) das Verfahren und die technischen Anforderungen fĂŒr die Erfassung und QualitĂ€tssicherung des Lichtbildes und der FingerabdrĂŒcke,

b) Altersgrenzen fĂŒr die Erhebung von FingerabdrĂŒcken,

c) die Reihenfolge der zu speichernden FingerabdrĂŒcke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenĂŒgender QualitĂ€t des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

d) die Form und die Einzelheiten ĂŒber das Verfahren der Übermittlung sĂ€mtlicher Antragsdaten von den AuslĂ€nderbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorĂŒbergehenden Speicherung der Antragsdaten beim Hersteller,

e) die Speicherung der FingerabdrĂŒcke in der AuslĂ€nderbehörde bis zur AushĂ€ndigung des Dokuments,

f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,

g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der FingerabdrĂŒcke, deren QualitĂ€tssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der AuslĂ€nderbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur ÜberprĂŒfung der Einhaltung dieser Anforderungen sowie

h) NĂ€heres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes sowie

i) NĂ€heres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite festzulegen.“
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