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ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.09.2009
§ 44
Anhörung der ehrenamtlichen Richter, GeschÀftsordnung
(1) Bevor zu Beginn des GeschĂ€ftsjahrs die GeschĂ€fte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensĂ€ltesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.

(2) Der GeschĂ€ftsgang wird durch eine GeschĂ€ftsordnung geregelt, die das PrĂ€sidium beschließt; sie bedarf der BestĂ€tigung durch den Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 44
Anhörung der ehrenamtlichen Richter, GeschÀftsordnung
(1) Bevor zu Beginn des GeschĂ€ftsjahrs die GeschĂ€fte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensĂ€ltesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.

(2) Der GeschĂ€ftsgang wird durch eine GeschĂ€ftsordnung geregelt, die das PrĂ€sidium beschließt. Absatz 1 gilt entsprechend.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Artikel 9
(5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geĂ€ndert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „sie bedarf der BestĂ€tigung durch den Bundesrat“ gestrichen.
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