Inkraft seit 15.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.09.2009 § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, GeschĂ€ftsordnung (1) Bevor zu Beginn des GeschĂ€ftsjahrs die GeschĂ€fte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem GroĂen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensĂ€ltesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
(2) Der GeschĂ€ftsgang wird durch eine GeschĂ€ftsordnung geregelt, die das PrĂ€sidium beschlieĂt; sie bedarf der BestĂ€tigung durch den Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, GeschĂ€ftsordnung (1) Bevor zu Beginn des GeschĂ€ftsjahrs die GeschĂ€fte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem GroĂen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensĂ€ltesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
(2) Der GeschĂ€ftsgang wird durch eine GeschĂ€ftsordnung geregelt, die das PrĂ€sidium beschlieĂt. Absatz 1 gilt entsprechend. |