Inkraft seit 01.09.2003, gültig bis vor 01.07.2004 § 55 Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
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Inkraft seit 01.07.2004, § 55 Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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