Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005 § 86 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die BeweisantrĂ€ge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mĂŒndlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen GerichtsbeschluĂ, der zu begrĂŒnden ist, abgelehnt werden. (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daĂ Formfehler beseitigt, unklare AntrĂ€ge erlĂ€utert, sachdienliche AntrĂ€ge gestellt, ungenĂŒgende tatsĂ€chliche Angaben ergĂ€nzt, ferner alle fĂŒr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen ErklĂ€rungen abgegeben werden. (4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mĂŒndlichen Verhandlung SchriftsĂ€tze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die SchriftsĂ€tze sind den Beteiligten von Amts wegen zu ĂŒbersenden. (5) Den SchriftsĂ€tzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufĂŒgen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genĂŒgt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewĂ€hren. |
Inkraft seit 01.04.2005, § 86 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die BeweisantrÀge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mĂŒndlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen GerichtsbeschluĂ, der zu begrĂŒnden ist, abgelehnt werden. (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daĂ Formfehler beseitigt, unklare AntrĂ€ge erlĂ€utert, sachdienliche AntrĂ€ge gestellt, ungenĂŒgende tatsĂ€chliche Angaben ergĂ€nzt, ferner alle fĂŒr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen ErklĂ€rungen abgegeben werden. (4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mĂŒndlichen Verhandlung SchriftsĂ€tze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die SchriftsĂ€tze sind den Beteiligten von Amts wegen zu ĂŒbermitteln. (5) Den SchriftsĂ€tzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufĂŒgen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genĂŒgt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewĂ€hren. |