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VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005
§ 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die BeweisantrÀge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mĂŒndlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begrĂŒnden ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare AntrĂ€ge erlĂ€utert, sachdienliche AntrĂ€ge gestellt, ungenĂŒgende tatsĂ€chliche Angaben ergĂ€nzt, ferner alle fĂŒr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen ErklĂ€rungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mĂŒndlichen Verhandlung SchriftsĂ€tze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die SchriftsĂ€tze sind den Beteiligten von Amts wegen zu ĂŒbersenden.

(5) Den SchriftsĂ€tzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufĂŒgen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genĂŒgt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewĂ€hren.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die BeweisantrÀge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mĂŒndlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begrĂŒnden ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare AntrĂ€ge erlĂ€utert, sachdienliche AntrĂ€ge gestellt, ungenĂŒgende tatsĂ€chliche Angaben ergĂ€nzt, ferner alle fĂŒr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen ErklĂ€rungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mĂŒndlichen Verhandlung SchriftsĂ€tze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die SchriftsĂ€tze sind den Beteiligten von Amts wegen zu ĂŒbermitteln.

(5) Den SchriftsĂ€tzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufĂŒgen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genĂŒgt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewĂ€hren.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz ĂŒber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 2
9. § 86 wird wie folgt geÀndert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort â€žĂŒbersenden“ durch das Wort â€žĂŒbermitteln“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter „oder elektronischen Dokumente“ eingefĂŒgt.
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