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VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.04.2005
§ 82
(1) Die Klage muß den KlĂ€ger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur BegrĂŒndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene VerfĂŒgung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefĂŒgt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den KlĂ€ger zu der erforderlichen ErgĂ€nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem KlĂ€ger fĂŒr die ErgĂ€nzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. FĂŒr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 82
(1) Die Klage muß den KlĂ€ger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur BegrĂŒndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene VerfĂŒgung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefĂŒgt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zustĂ€ndige Berufsrichter (Berichterstatter) den KlĂ€ger zu der erforderlichen ErgĂ€nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem KlĂ€ger fĂŒr die ErgĂ€nzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. FĂŒr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz ĂŒber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 2
8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wörter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zustĂ€ndige Berufsrichter (Berichterstatter)“ ersetzt.
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