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FGO (Stand: 31.12.2008)
Finanzgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.04.2005
§ 89
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 89
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 3
15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter „und elektronischen Dokumenten“ eingefügt.
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