Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2002 § 117 UnzulĂ€ssiger LĂ€rm (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten AnlaĂ oder in einem unzulĂ€ssigen oder nach den UmstĂ€nden venneidbaren AusmaĂ LĂ€rm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belĂ€stigen oder die Gesundheit eines anderen zu schĂ€digen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuĂe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. |
Inkraft seit 01.01.2002, § 117 UnzulÀssiger LÀrm (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaà oder in einem unzulÀssigen oder nach den UmstÀnden vermeidbaren Ausmaà LÀrm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belÀstigen oder die Gesundheit eines anderen zu schÀdigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuĂe bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. |