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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2002
§ 117
UnzulÀssiger LÀrm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulĂ€ssigen oder nach den UmstĂ€nden venneidbaren Ausmaß LĂ€rm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belĂ€stigen oder die Gesundheit eines anderen zu schĂ€digen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Inkraft seit 01.01.2002,
§ 117
UnzulÀssiger LÀrm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulĂ€ssigen oder nach den UmstĂ€nden vermeidbaren Ausmaß LĂ€rm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belĂ€stigen oder die Gesundheit eines anderen zu schĂ€digen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
S. 3573
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
18.12.2001
Nr. 68
Gesetz zur EinfĂŒhrung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung Änderung weiterer Gesetze
Artikel 24
16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fĂŒnftausend Euro“ ersetzt.
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