Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.04.2005 § 85 Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können,haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung
gelten sinngemäß. |
Inkraft seit 01.04.2005, § 85 Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können,haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
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