Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 186 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
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Inkraft seit 01.01.2005, § 186 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. |