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FGO (Stand: 31.12.2008)
Finanzgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.04.2005
§ 82
Soweit die §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 82
Soweit die §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 3
12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.
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