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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 96
Einschleusen von AuslÀndern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1. dafĂŒr einen Vermögensvorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst oder

2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren AuslÀndern
handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den FĂ€llen des Absatzes 1
1. gewerbsmĂ€ĂŸig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich fĂŒhrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefÀhrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften ĂŒber die Einreise und den Aufenthalt von AuslĂ€ndern in das europĂ€ische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens anzuwenden, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der TĂ€ter einen AuslĂ€nder unterstĂŒtzt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum
besitzt.

(5) In den FÀllen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 96
Einschleusen von AuslÀndern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

a) dafĂŒr einen Vorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren AuslÀndern handelt oder

2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafĂŒr einen Vermögensvorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. gewerbsmĂ€ĂŸig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich fĂŒhrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefÀhrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften ĂŒber die Einreise und den Aufenthalt von AuslĂ€ndern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen anzuwenden, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der TĂ€ter einen AuslĂ€nder unterstĂŒtzt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) In den FÀllen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
77. § 96 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

a) dafĂŒr einen Vorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren AuslÀndern handelt oder

2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafĂŒr einen Vermögensvorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5“ und die Wörter „europĂ€ische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens“ durch die Wörter „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen“ ersetzt.
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