Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 96 Einschleusen von AuslĂ€ndern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
1. dafĂŒr einen Vermögensvorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst oder 2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren AuslĂ€ndern handelt. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 1. gewerbsmĂ€Ăig handelt, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, 3. eine Schusswaffe bei sich fĂŒhrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, 4. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder 5. den Geschleusten einer das Leben gefĂ€hrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren GesundheitsschĂ€digung aussetzt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften ĂŒber die Einreise und den Aufenthalt von AuslĂ€ndern in das europĂ€ische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens anzuwenden, wenn 1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und 2. der TĂ€ter einen AuslĂ€nder unterstĂŒtzt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum besitzt. (5) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 96 Einschleusen von AuslĂ€ndern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und a) dafĂŒr einen Vorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst oder b) wiederholt oder zugunsten von mehreren AuslĂ€ndern handelt oder 2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafĂŒr einen Vermögensvorteil erhĂ€lt oder sich versprechen lĂ€sst. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 1. gewerbsmĂ€Ăig handelt, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, 3. eine Schusswaffe bei sich fĂŒhrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, 4. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder 5. den Geschleusten einer das Leben gefĂ€hrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren GesundheitsschĂ€digung aussetzt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften ĂŒber die Einreise und den Aufenthalt von AuslĂ€ndern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen anzuwenden, wenn 1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und 2. der TĂ€ter einen AuslĂ€nder unterstĂŒtzt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum besitzt. (5) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. |