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VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2005
§ 25
Die ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre gewählt.
Inkraft seit 01.01.2005,
§ 25
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
S. 3589
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
27.12.2004
Nr. 72
Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
Artikel 6
3. In § 25 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
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