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FGO (Stand: 31.12.2008)
Finanzgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2001, gültig bis vor 01.04.2005
§ 78
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299a der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen,die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Inkraft seit 01.04.2005,
§ 78
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen,die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 3
9. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten
natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den
Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Schriftstücke“ wird durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
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