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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂĽber Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.1998, gĂĽltig bis vor 01.01.2002
§ 111
Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden.
Inkraft seit 01.01.2002,
§ 111
Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
S. 3573
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
18.12.2001
Nr. 68
Gesetz zur EinfĂĽhrung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Ă„nderung Ă„nderung weiterer Gesetze
Artikel 24
15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils

a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ und

b) die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.
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