Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 20 Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
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Inkraft seit 01.01.2005, § 20 Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
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