Inkraft seit 01.10.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 89a Verfahrensvorschriften fĂŒr die Fundpapier-Datenbank (1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines AuslĂ€nders auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit eines AuslĂ€nders festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur DurchfĂŒhrung des Datenabgleichs ĂŒbermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die FingerabdrĂŒcke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt. (3) Stimmen die ĂŒbermittelten Daten des AuslĂ€nders mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers ĂŒberein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle ĂŒbermittelt. (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die IdentitĂ€t eines AuslĂ€nders nicht eindeutig feststellen, ĂŒbermittelt es zur IdentitĂ€tsprĂŒfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu Ă€hnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die IdentitĂ€tsfeststellung des AuslĂ€nders durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt ĂŒbermittelten Angaben, die dem AuslĂ€nder nicht zugeordnet werden können, unverzĂŒglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten. (5) Die Ăbermittlung der Daten soll durch DatenfernĂŒbertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach MaĂgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulĂ€ssig. (6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen 1. des Bundesamtes fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge zur Feststellung der IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit eines AuslĂ€nders im Asylverfahren und 2. einer fĂŒr die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zustĂ€ndigen Behörde zur Feststellung der IdentitĂ€t eines AuslĂ€nders oder der Zuordnung von Beweismitteln die von dieser Behörde ĂŒbermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die AbsĂ€tze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. EntfĂ€llt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzĂŒglich zu löschen. (8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende MaĂnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewĂ€hrleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugĂ€nglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende VerschlĂŒsselungsverfahren anzuwenden. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 89a Verfahrensvorschriften fĂŒr die Fundpapier-Datenbank (1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines AuslĂ€nders auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit eines AuslĂ€nders festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur DurchfĂŒhrung des Datenabgleichs ĂŒbermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die FingerabdrĂŒcke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt. (3) Stimmen die ĂŒbermittelten Daten des AuslĂ€nders mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers ĂŒberein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle ĂŒbermittelt. (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die IdentitĂ€t eines AuslĂ€nders nicht eindeutig feststellen, ĂŒbermittelt es zur IdentitĂ€tsprĂŒfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu Ă€hnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die IdentitĂ€tsfeststellung des AuslĂ€nders durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt ĂŒbermittelten Angaben, die dem AuslĂ€nder nicht zugeordnet werden können, unverzĂŒglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten. (5) Die Ăbermittlung der Daten soll durch DatenfernĂŒbertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach MaĂgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulĂ€ssig. (6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen 1. einer zur Feststellung der IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit eines AuslĂ€nders nach § 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zustĂ€ndigen Behörde und 2. einer fĂŒr die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zustĂ€ndigen Behörde zur Feststellung der IdentitĂ€t eines AuslĂ€nders oder der Zuordnung von Beweismitteln die von dieser Behörde ĂŒbermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die AbsĂ€tze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. EntfĂ€llt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzĂŒglich zu löschen. (8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende MaĂnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewĂ€hrleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugĂ€nglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende VerschlĂŒsselungsverfahren anzuwenden. |