Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
FGO (Stand: 31.12.2008)
Finanzgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.01.2005
§ 25
Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
Inkraft seit 01.01.2005,
§ 25
Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
S. 3589
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
27.12.2004
Nr. 72
Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
Artikel 7
5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „dreifache“ durch das Wort „doppelte“ ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM