Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach MaĂgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzĂŒglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. FĂŒr ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. (3) Beantragt ein AuslĂ€nder, der sich rechtmĂ€Ăig im Bundesgebiet aufhĂ€lt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspĂ€tet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. (4) Beantragt ein AuslĂ€nder die VerlĂ€ngerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde als fortbestehend. (5) Dem AuslĂ€nder ist eine Bescheinigung ĂŒber die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem AuslÀnder nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach MaĂgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzĂŒglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. FĂŒr ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. (3) Beantragt ein AuslĂ€nder, der sich rechtmĂ€Ăig im Bundesgebiet aufhĂ€lt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspĂ€tet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. (4) Beantragt ein AuslĂ€nder die VerlĂ€ngerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde als fortbestehend. (5) Dem AuslĂ€nder ist eine Bescheinigung ĂŒber die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. |