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VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2004
§ 32
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Inkraft seit 01.07.2004,
§ 32
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
S. 717
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
12.05.2004
Nr. 21
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)
Artikel 4
1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
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