Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.01.2005 § 22 Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.
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Inkraft seit 01.01.2005, § 22 Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.
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