Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.01.2005 § 20 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, 6. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |
Inkraft seit 01.01.2005, § 20 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, 6. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |