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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.1998, gültig bis vor 01.01.2002
§ 131
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen

a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,

b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,

3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesminister des Innern,

4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um

a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermö gen handelt, die Bundesschuidenverwaltung,

b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,

c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesminister, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.08.2006
§ 131
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen

a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,

b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,

3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,

4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um

a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundeswertpapierverwaltung ,

b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,

c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
S. 3509
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
17.12.2001
Nr. 67
Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz – BWpVerwG)
Artikel 14
(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.
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