Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.01.2005 § 17 Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 30. Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
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Inkraft seit 01.01.2005, § 17 Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
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