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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 22.03.1956, gültig bis vor 28.06.1968
Art. 59a
(1) Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet.

(2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören.

(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben.

(4) über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
Inkraft seit 28.06.1968,
Art. 59a
(aufgehoben)
S. 709
Bundesgesetzblatt
Teil I
1968
27.06.1968
Nr. 41
Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes(Bundesgesetzbl. III 100-1)
Artikel 1
10. Artikel 59 a wird aufgehoben.
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