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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂĽber Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gĂĽltig bis vor 01.03.1999
§ 5
Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Inkraft seit 01.03.1999,
§ 5
Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
S. 2429
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
28.08.1998
Nr. 57
Elftes Gesetz zur Ă„nderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3
In § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 340) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahrzeug“ ersetzt.
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