Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 72 Beteiligungserfordernisse (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der fĂŒr den vorgesehenen Aufenthaltsort zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde erteilt werden. Die AuslĂ€nderbehörde, die den AuslĂ€nder ausgewiesen oder
abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. (2) Ăber das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die AuslĂ€nderbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge. (3) RĂ€umliche BeschrĂ€nkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige MaĂnahmen gegen einen AuslĂ€nder, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dĂŒrfen von einer anderen AuslĂ€nderbehörde nur im Einvernehmen mit der AuslĂ€nderbehörde geĂ€ndert oder aufgehoben werden, die die MaĂnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des AuslĂ€nders nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen AuslĂ€nderbehörde beschrĂ€nkt ist. (4) Ein AuslĂ€nder, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zustĂ€ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein AuslĂ€nder, der zu schĂŒtzende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht fĂŒr Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorĂŒbergehenden Unterbringung von AuslĂ€ndern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitĂ€ren oder politischen GrĂŒnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 72 Beteiligungserfordernisse (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der fĂŒr den vorgesehenen Aufenthaltsort zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den AuslĂ€nder ausgewiesen, abgeschoben oder zurĂŒckgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Ăber das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die AuslĂ€nderbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge. (3) RĂ€umliche BeschrĂ€nkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige MaĂnahmen gegen einen AuslĂ€nder, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dĂŒrfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geĂ€ndert oder aufgehoben werden, die die MaĂnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des AuslĂ€nders nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen AuslĂ€nderbehörde beschrĂ€nkt ist. (4) Ein AuslĂ€nder, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zustĂ€ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein AuslĂ€nder, der zu schĂŒtzende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht fĂŒr Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorĂŒbergehenden Unterbringung von AuslĂ€ndern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitĂ€ren oder politischen GrĂŒnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird. (6) Vor einer Entscheidung ĂŒber die Erteilung, die VerlĂ€ngerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder VerkĂŒrzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die fĂŒr das in § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfahren zustĂ€ndige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der AuslĂ€nderbehörde die zustĂ€ndige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung ĂŒber die Festlegung, Aufhebung oder VerkĂŒrzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a die fĂŒr den Aufenthaltsort zustĂ€ndige Polizeibehörde. |