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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.11.2007, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 71
ZustÀndigkeit
(1) FĂŒr aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die AuslĂ€nderbehörden zustĂ€ndig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass fĂŒr einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte AuslĂ€nderbehörden zustĂ€ndig sind.

(2) Im Ausland sind fĂŒr Pass- und Visaangelegenheiten die vom AuswĂ€rtigen Amt ermĂ€chtigten Auslandsvertretungen zustĂ€ndig.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzĂŒberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zustĂ€ndig fĂŒr

1. die ZurĂŒckweisung, die ZurĂŒckschiebung an der Grenze, die RĂŒckfĂŒhrung von AuslĂ€ndern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die DurchfĂŒhrung des § 63 Abs. 3,

3. den Widerruf eines Visums

a) im Falle der ZurĂŒckweisung oder ZurĂŒckschiebung,

b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder

c) auf Ersuchen der AuslÀnderbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,

4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,

5. die PrĂŒfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,

6. sonstige auslĂ€nderrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermĂ€chtigt sind, sowie

7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten fĂŒr AuslĂ€nder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.

(4) FĂŒr die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9 sind die AuslĂ€nderbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzĂŒberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der LĂ€nder zustĂ€ndig. In den FĂ€llen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zustĂ€ndig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den FĂ€llen des § 49 Abs. 5 Nr. 5 sind die vom AuswĂ€rtigen Amt ermĂ€chtigten Auslandsvertretungen zustĂ€ndig.

(5) FĂŒr die ZurĂŒckschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die DurchfĂŒhrung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der LĂ€nder zustĂ€ndig.

(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem AuswĂ€rtigen Amt ĂŒber die Anerkennung von PĂ€ssen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 71
ZustÀndigkeit
(1) FĂŒr aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die AuslĂ€nderbehörden zustĂ€ndig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass fĂŒr einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte AuslĂ€nderbehörden zustĂ€ndig sind.

(2) Im Ausland sind fĂŒr Pass- und Visaangelegenheiten die vom AuswĂ€rtigen Amt ermĂ€chtigten Auslandsvertretungen zustĂ€ndig.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzĂŒberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zustĂ€ndig fĂŒr

1. die ZurĂŒckweisung, die ZurĂŒckschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen ZurĂŒckschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die RĂŒckfĂŒhrungen von AuslĂ€ndern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,

3. den Widerruf eines Visums

a) im Falle der ZurĂŒckweisung oder ZurĂŒckschiebung,

b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder

c) auf Ersuchen der AuslÀnderbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,

4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,

5. die PrĂŒfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,

6. sonstige auslĂ€nderrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermĂ€chtigt sind,

7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten fĂŒr AuslĂ€nder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe,

8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise ĂŒber die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen- Besitzstand vollstĂ€ndig anwendet; die ZustĂ€ndigkeit der AuslĂ€nderbehörden oder anderer durch die LĂ€nder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) FĂŒr die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9 sind die AuslĂ€nderbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzĂŒberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der LĂ€nder zustĂ€ndig. In den FĂ€llen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zustĂ€ndig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den FĂ€llen des § 49 Abs. 5 Nr. 5 sind die vom AuswĂ€rtigen Amt ermĂ€chtigten Auslandsvertretungen zustĂ€ndig.

(5) FĂŒr die ZurĂŒckschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die DurchfĂŒhrung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der LĂ€nder zustĂ€ndig.

(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem AuswĂ€rtigen Amt ĂŒber die Anerkennung von PĂ€ssen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als AllgemeinverfĂŒgung und können im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
56. § 71 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geÀndert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. die ZurĂŒckweisung, die ZurĂŒckschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen ZurĂŒckschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die RĂŒckfĂŒhrungen von AuslĂ€ndern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,“.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 8 wird angefĂŒgt:

„8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise ĂŒber die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollstĂ€ndig anwendet; die ZustĂ€ndigkeit der AuslĂ€nderbehörden oder anderer durch die LĂ€nder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.“

b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 3 Abs. 1)“ die Wörter „ ; die Entscheidungen ergehen als AllgemeinverfĂŒgung und können im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden“ eingefĂŒgt.
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