Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 01.07.2004 § 29 Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
|
Inkraft seit 01.07.2004, § 29 Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
|