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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 23.05.1949, gültig bis vor 23.06.1967
Art. 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Inkraft seit 23.06.1967,
Art. 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
S. 657
Bundesgesetzblatt
Teil I
1968
22.06.1968
Nr. 39
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Artikel 1
5. In Artikel 99 werden die Worte „oberen Bundesgerichten" ersetzt durch die Worte „in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen".
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