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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1998
§ 109
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder

2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist

im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70,74 Abs. 2 Satz 1), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Inkraft seit 01.03.1998,
§ 109
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder

2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist

im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
S. 141
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
30.01.1998
Nr. 6
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Artikel 1
22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1)“ durch die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2)“ ersetzt.
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