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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.03.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 51
Beendigung der RechtmĂ€ĂŸigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von BeschrĂ€nkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden FĂ€llen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. RĂŒcknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des AuslÀnders,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach nicht vorĂŒbergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der AuslÀnder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der AuslÀnderbehörde bestimmten lÀngeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein AuslĂ€nder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemĂ€ĂŸ der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein fĂŒr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines AuslĂ€nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden AuslĂ€nders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die AuslĂ€nderbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen ErfĂŒllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat ĂŒberschritten wird und der AuslĂ€nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine lĂ€ngere Frist bestimmt, wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach vorĂŒbergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfĂ€llt, wenn der AuslĂ€nder ausgewiesen, zurĂŒckgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) RÀumliche und sonstige BeschrÀnkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der AuslÀnder seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines AuslĂ€nders, bei dem das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gĂŒltigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge ist. Der AuslĂ€nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamtes fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Ausstellung eines Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge auf einen anderen Staat ĂŒbergegangen ist.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 51
Beendigung der RechtmĂ€ĂŸigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von BeschrĂ€nkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden FĂ€llen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. RĂŒcknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des AuslÀnders,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach nicht vorĂŒbergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der AuslÀnder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der AuslÀnderbehörde bestimmten lÀngeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein AuslĂ€nder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemĂ€ĂŸ der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein fĂŒr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines AuslĂ€nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden AuslĂ€nders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die AuslĂ€nderbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen ErfĂŒllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat ĂŒberschritten wird und der AuslĂ€nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine lĂ€ngere Frist bestimmt, wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach vorĂŒbergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfĂ€llt, wenn der AuslĂ€nder ausgewiesen, zurĂŒckgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) RÀumliche und sonstige BeschrÀnkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der AuslÀnder seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines AuslĂ€nders, dem das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge unanfechtbar die FlĂŒchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gĂŒltigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge ist. Der AuslĂ€nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der FlĂŒchtlingseigenschaft durch das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Ausstellung eines Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge auf einen anderen Staat ĂŒbergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines AuslĂ€nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zustĂ€ndige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge dem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, in dem der AuslĂ€nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zustĂ€ndigen Behörde berĂŒcksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung zurĂŒckgenommen wird,

2. der AuslÀnder ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhĂ€lt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhĂ€lt oder

5. der AuslÀnder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten FÀlle sind die AbsÀtze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
40. § 51 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geÀndert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gesichert ist“ die Wörter „und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefĂŒgt.

bb) In Satz 2werden nach denWörtern „Absatz 1 Nr. 6 und 7“ die Wörter „ , wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefĂŒgt.

b) In Absatz 6 werden nach demWort „Aufenthaltstitels“ die Wörter „oder der Aussetzung der Abschiebung“ eingefĂŒgt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geÀndert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat“ durch die Wörter „dem das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge unanfechtbar die FlĂŒchtlingseigenschaft zuerkannt hat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamts fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen,“ durch die Wörter „der unanfechtbaren Zuerkennung der FlĂŒchtlingseigenschaft durch das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge“ ersetzt.

d) Folgende AbsĂ€tze 8 und 9 werden angefĂŒgt:

„(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines AuslĂ€nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zustĂ€ndige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge dem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, in dem der AuslĂ€nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zustĂ€ndigen Behörde berĂŒcksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung zurĂŒckgenommen wird,

2. der AuslÀnder ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhĂ€lt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhĂ€lt oder

5. der AuslĂ€nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union erwirbt. Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten FĂ€lle sind die AbsĂ€tze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
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