Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 50 Ausreisepflicht (1) Ein AuslĂ€nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/TĂŒrkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der AuslĂ€nder hat das Bundesgebiet unverzĂŒglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spĂ€testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen HĂ€rtefĂ€llen verlĂ€ngert werden. (3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfĂ€llt. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften genĂŒgt der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der AuslĂ€nderbehörde fĂŒr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der AuslĂ€nderbehörde vorher anzuzeigen. (6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen AuslĂ€nders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. (7) Ein AuslĂ€nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurĂŒckgeschobener oder abgeschobener AuslĂ€nder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur ZurĂŒckweisung und fĂŒr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FĂŒr AuslĂ€nder, die gemÀà § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 50 Ausreisepflicht (1) Ein AuslĂ€nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/TĂŒrkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der AuslĂ€nder hat das Bundesgebiet unverzĂŒglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spĂ€testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen HĂ€rtefĂ€llen verlĂ€ngert werden. (2a) Liegen der AuslĂ€nderbehörde konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vor, dass der AuslĂ€nder Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung ĂŒber seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist betrĂ€gt mindestens einen Monat. Die AuslĂ€nderbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkĂŒrzen, wenn 1. der Aufenthalt des AuslĂ€nders die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrĂ€chtigt oder 2. der AuslĂ€nder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat. Die AuslĂ€nderbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den AuslĂ€nder ĂŒber die geltenden Regelungen, Programme und MaĂnahmen fĂŒr Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten. (3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfĂ€llt. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften genĂŒgt der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der AuslĂ€nderbehörde fĂŒr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der AuslĂ€nderbehörde vorher anzuzeigen. (6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen AuslĂ€nders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. (7) Ein AuslĂ€nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurĂŒckgeschobener oder abgeschobener AuslĂ€nder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur ZurĂŒckweisung und fĂŒr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FĂŒr AuslĂ€nder, die gemÀà § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. |