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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 50
Ausreisepflicht
(1) Ein AuslĂ€nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/TĂŒrkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der AuslĂ€nder hat das Bundesgebiet unverzĂŒglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spĂ€testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen HĂ€rtefĂ€llen verlĂ€ngert werden.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfÀllt.

(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften genĂŒgt der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.

(5) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der AuslĂ€nderbehörde fĂŒr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der AuslĂ€nderbehörde vorher anzuzeigen.

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen AuslÀnders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(7) Ein AuslĂ€nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurĂŒckgeschobener oder abgeschobener AuslĂ€nder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur ZurĂŒckweisung und fĂŒr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FĂŒr AuslĂ€nder, die gemĂ€ĂŸ § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 50
Ausreisepflicht
(1) Ein AuslĂ€nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/TĂŒrkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der AuslĂ€nder hat das Bundesgebiet unverzĂŒglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spĂ€testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen HĂ€rtefĂ€llen verlĂ€ngert werden.

(2a) Liegen der AuslĂ€nderbehörde konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vor, dass der AuslĂ€nder Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung ĂŒber seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist betrĂ€gt mindestens einen Monat. Die AuslĂ€nderbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkĂŒrzen, wenn

1. der Aufenthalt des AuslÀnders die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt oder

2. der AuslÀnder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.

Die AuslĂ€nderbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den AuslĂ€nder ĂŒber die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen fĂŒr Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfÀllt.

(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften genĂŒgt der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.

(5) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der AuslĂ€nderbehörde fĂŒr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der AuslĂ€nderbehörde vorher anzuzeigen.

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen AuslÀnders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(7) Ein AuslĂ€nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurĂŒckgeschobener oder abgeschobener AuslĂ€nder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur ZurĂŒckweisung und fĂŒr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FĂŒr AuslĂ€nder, die gemĂ€ĂŸ § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
39. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefĂŒgt:

„(2a) Liegen der AuslĂ€nderbehörde konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vor, dass der AuslĂ€nder Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung ĂŒber seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist betrĂ€gt mindestens einen Monat. Die AuslĂ€nderbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkĂŒrzen, wenn

1. der Aufenthalt des AuslÀnders die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt oder

2. der AuslÀnder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.

Die AuslĂ€nderbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den AuslĂ€nder ĂŒber die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen fĂŒr Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.“
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