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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 44a
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein AuslÀnder ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mĂŒndlich verstĂ€ndigen kann oder

2. die AuslĂ€nderbehörde ihn im Rahmen verfĂŒgbarer und zumutbar erreichbarer KursplĂ€tze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er

a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder

b) in besonderer Weise integrationsbedĂŒrftig ist. In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die AuslĂ€nderbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der AuslĂ€nder zur Teilnahme verpflichtet ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind AuslÀnder,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(3) Kommt ein AuslĂ€nder seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden GrĂŒnden nicht nach, so weist ihn die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde vor der VerlĂ€ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein AuslĂ€nder seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden GrĂŒnden nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle fĂŒr die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der AuslĂ€nderbehörde die Leistungen bis zu 10 vom Hundert kĂŒrzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch GebĂŒhrenbescheid erhoben werden.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 44a
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein AuslÀnder ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verstÀndigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht ĂŒber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfĂŒgt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedĂŒrftig ist und die AuslĂ€nderbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die AuslĂ€nderbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der AuslĂ€nder zur Teilnahme verpflichtet ist. In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 2 ist der AuslĂ€nder auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende soll in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch fĂŒr die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die AuslĂ€nderbehörde im Regelfall folgen. Sofern der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der AuslĂ€nderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem AuslĂ€nder neben seiner ErwerbstĂ€tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind AuslÀnder,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind AuslĂ€nder ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein AuslĂ€nder seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden GrĂŒnden nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde vor der VerlĂ€ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die AuslĂ€nderbehörde kann den AuslĂ€nder mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur ErfĂŒllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch GebĂŒhrenbescheid erhoben werden.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
35. § 44a wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein AuslĂ€nder ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verstÀndigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht ĂŒber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfĂŒgt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedĂŒrftig ist und die AuslĂ€nderbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die AuslĂ€nderbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der AuslĂ€nder zur Teilnahme verpflichtet ist. In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 2 ist der AuslĂ€nder auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende soll in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch fĂŒr die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die AuslĂ€nderbehörde im Regelfall folgen. Sofern der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der AuslĂ€nderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem AuslĂ€nder neben seiner ErwerbstĂ€tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefĂŒgt:

„(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind AuslĂ€nder ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommt ein AuslĂ€nder seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden GrĂŒnden nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde vor der VerlĂ€ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die AuslĂ€nderbehörde kann den AuslĂ€nder mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur ErfĂŒllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch GebĂŒhrenbescheid erhoben werden.“
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