Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1998 § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Ge richt macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2), zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. |
Inkraft seit 01.03.1998, § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. |