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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1998
§ 75
Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Ge richt macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.

(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2), zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
Inkraft seit 01.03.1998,
§ 75
Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.

(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
S. 141
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
30.01.1998
Nr. 6
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Artikel 1
14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe

„(§ 47 Abs. 2)“ und die Wörter „zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)“ gestrichen.
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