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SGB X (Stand: 31.12.2008)
SGB - Zehntes Buch
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2001, gültig bis vor 23.05.2001
§ 78a
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Inkraft seit 23.05.2001,
§ 78a
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
S. 897
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
22.05.2001
Nr. 23
Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 8
11. In § 78a Satz 1 werden vor dem Wort „verarbeiten“ die Angabe „erheben,“ und nach dem Wort „verarbeiten“ die Wörter „oder nutzen“ eingefügt.
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