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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 34
Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlĂ€ngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiĂ€rer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemĂ€ĂŸ § 37 hĂ€tte.

(2) Mit Eintritt der VolljÀhrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenstÀndigen, vom Familiennachzug unabhÀngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlÀngert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlĂ€ngert werden, solange die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 34
Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlĂ€ngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiĂ€rer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemĂ€ĂŸ § 37 hĂ€tte.

(2) Mit Eintritt der VolljÀhrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenstÀndigen, vom Familiennachzug unabhÀngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlÀngert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlĂ€ngert werden, solange die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG noch nicht vorliegen.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
26. § 34 wird wie folgt geÀndert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG“ ersetzt.

b) In den AbsĂ€tzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefĂŒgt.
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