Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlĂ€ngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiĂ€rer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemÀà § 37 hĂ€tte.
(2) Mit Eintritt der VolljĂ€hrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenstĂ€ndigen, vom Familiennachzug unabhĂ€ngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlĂ€ngert wird. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlĂ€ngert werden, solange die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlÀngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiÀrer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemÀà § 37 hÀtte.
(2) Mit Eintritt der VolljĂ€hrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenstĂ€ndigen, vom Familiennachzug unabhĂ€ngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlĂ€ngert wird. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlĂ€ngert werden, solange die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG noch nicht vorliegen. |