Inkraft seit 23.05.1949, gĂŒltig bis vor 22.03.1956 Art. 60 (1) Der BundesprĂ€sident ernennt und entlĂ€Ăt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er ĂŒbt im Einzelfalle fĂŒr den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden ĂŒbertragen. (4) Die AbsĂ€tze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den BundesprĂ€sidenten entsprechende Anwendung. |
Inkraft seit 22.03.1956, Art. 60 (1) Der BundesprĂ€sident ernennt und entlĂ€Ăt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er ĂŒbt im Einzelfalle fĂŒr den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden ĂŒbertragen. (4) Die AbsĂ€tze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den BundesprĂ€sidenten entsprechende Anwendung. |