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GG
Grundgesetz
Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 23.05.1949, gĂŒltig bis vor 22.03.1956
Art. 60
(1) Der BundesprĂ€sident ernennt und entlĂ€ĂŸt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er ĂŒbt im Einzelfalle fĂŒr den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden ĂŒbertragen.

(4) Die AbsÀtze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den BundesprÀsidenten entsprechende Anwendung.
Inkraft seit 22.03.1956,
Art. 60
(1) Der BundesprĂ€sident ernennt und entlĂ€ĂŸt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er ĂŒbt im Einzelfalle fĂŒr den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden ĂŒbertragen.

(4) Die AbsÀtze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den BundesprÀsidenten entsprechende Anwendung.
S. 111
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956
21.03.1956
Nr. 11
Gesetz zur ErgÀnzung des Grundgesetzes
Artikel 1
8. Artikel 60 Abs. 1 erhÀlt folgende Fassung:

„(1) Der BundesprĂ€sident ernennt und entlĂ€ĂŸt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
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