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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1998
§ 36
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist

1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

2. mangels einer solchen Bestimmung

a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder

b) der fachlich zuständige Bundesminister,- soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Inkraft seit 01.03.1998,
§ 36
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist

1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

2. mangels einer solchen Bestimmung

a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder

b) das fachlich zuständige Bundesministerium,- soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
S. 141
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
30.01.1998
Nr. 6
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Artikel 1
5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter

„der fachlich zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das fachlich zuständige Bundesministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
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